Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand 04/2011 der EDV-Partner GmbH
1. Allgemeines und Regelungsgegenstand
a. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen, die wir ausschließlich mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“) schließen, unterliegen den nachstehenden Bedingungen.
b. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen; abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen.
c. Der Vertragsinhalt richtet sich im Übrigen nach den schriftlichen Vereinbarungen. Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
d. „Ware" im Sinne dieses Vertrages sind alle vertragsgemäß dem Besteller zu überlassenden Gegenstände einschließlich Software, auch soweit sie unkörperlich, z.B. durch elektronische Übertragungsmittel zur Verfügung gestellt wird.
2. Bezugnahmen und Rangfolge
a. Bezugnahmen auf rechtliche Anforderungen, Anlagen oder sonstige Dokumente betreffen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die jeweils geltende Fassung der entsprechenden rechtlichen Anforderungen, Anlagen oder sonstigen Dokumente. Bezugnahmen auf diesen Vertrag schließen seine Anlagen ein.
b. Die Anlagen sind integraler Bestandteil dieses Vertrages. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Rahmenbedingungen und einer Anlage gehen die Bestimmungen der Rahmenbedingungen vor.
c. Ergänzende Vertragsbedingungen, sofern sie in Verbindung mit diesen Rahmenbedingungen verwendet werden, sind gegenüber diesen vorrangig.
3. Zustandekommen des Vertrages
a. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Waren oder Leistungen zu erwerben. Das verbindliche Angebot des Kunden ist nur dann angenommen, wenn wir dieses schriftlich bestätigen oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt haben.
b. Wir sind berechtigt, unsere Leistungsverpflichtungen durch die Beauftragung von geeigneten Subunternehmen zu erfüllen, soweit sich aus den schriftlichen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges ergibt.
4. Bestimmungen zum Erwerb von Hardware und Betriebssystemen
a. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Hardware, so erwirbt der Kunde von uns die im schriftlichen Vertrag bezeichneten Geräte und die gegebenenfalls dort bezeichnete Betriebssoftware in ausführbarer Form (Objektcode), welche auf den Geräten installiert ist. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes. Für Hardware und Betriebssystem erhält der Kunde die vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung / Benutzerhandbuch). Zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache (nicht ausschließliche) Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der im Kaufschein bezeichneten Geräte zu nutzen.
b. Die Auswahl-, Einsatz oder sonstige Vertragsgegenstandbezogene Beratung sowie die Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind, soweit nicht Gegenstand des schriftlichen Vertrages, auch nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
c. Hardware und Betriebssoftware können (Re-) Exportrestriktionen der USA und des U.K. unterliegen. Hierzu sind seitens des Kunden die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen zu beachten.
d. Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. Am Betriebssystem erwirbt der Kunde unbeschadet der weiteren Regelungen unter Ziff. 6 das Nutzungsrecht auf Dauer.
5. Bestimmungen zu Erwerb von Software
a. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist vertragsgegenständliche Software ausschließlich Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden entwickelt bzw. hergestellt worden ist. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
b. Bei Standardsoftware dritter Hersteller liefern wir dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers; zur Lieferung einer darüber hinausgehenden Dokumentation sind wir nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation.
c. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Software, so sind wir verpflichtet, den Objektcode auf einem Datenträger oder per Link zum Download zu übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
d. Sind wir zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an die Hardware und die sonstige Systemumgebung vor Installation erfüllt sind.
e. Während etwaiger Testbetriebe und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird vor jeder Installation für die Sicherung aller seiner Daten sorgen.
6. Nutzungsrechte
a. Wird Hard- und Software ausschließlich zur Nutzung überlassen, bleiben wir ausschließlicher Eigentümer bzw. Rechteinhaber.
b. Ist Teil des Vertragsgegenstandes die Lieferung von Standardsoftware eines dritten Herstellers, so gelten deren Nutzungsbedingungen: wir vermitteln lediglich den Lizenzvertrag, welcher unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Kunden geschlossen wird. Dem Kunden werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung - soweit erbeten auch schon vor Vertragsschluss - zur Verfügung gestellt.
c. Nur soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziff. 5 etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen:
d. Der Besteller erhält im Übrigen das zeitlich unbegrenzte, indes nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht an der Nutzung der Software. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, ist Vertragsgegenstand keine Netzwerklizenz (Mehrplatzlizenz), sondern beschränkt sich das Nutzungsrecht auf den einzelnen Computer. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
e. Ist Teil des Vertragsgegenstandes eine Netzwerklizenz, gilt dieses Nutzungsrecht nur für die schriftlich vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um jede unberechtigte Nutzung durch Dritte zu verhindern, wobei auch Zweigniederlassungen, mit dem Kunden als Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers als „Dritte“ gelten.
f. Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart oder kraft gesetzlicher Bestimmung zwingend anders vorgeschrieben, hat der Kunde als Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenen Textmaterialien (Codes, Dokumentationen) selbst oder durch Dritte zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen. Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
g. Soweit die obigen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiter-veräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden kumulativen, zusätzlichen Bedingungen zulässig:
• die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
• Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers werden uns vom Kunden schriftlich mitgeteilt,
• der Erwerber hat sich mit unseren Lieferungs- und Leistungsbedingungen und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und
• der Kunde hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und uns dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.
7. Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen
a. Alle Preise gelten in EURO ab Haus zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungs-kosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung.
b. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.
c. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als sechs Wochen bzw. bei Dauerschuldver-hältnissen, die länger als sechs Wochen andauern, sind wir berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung oder Lieferung oder für den Personaleinsatz (Lohn- und Lohnnebenkosten) eingetretene Kostensteigerungen durch Erhöhung der hiervon betroffenen Preise in dem zum Ausgleich dieser Veränderungen erforderlichen Umfang an den Kunden weiterzugeben.
d. Bei Überweisungen richtet sich die Rechtzeitigkeit der Zahlungen nach der Verfügbarkeit für uns. Die Entgegennahme von Schecks und Wechseln gilt erst nach Einlösung in Höhe des eingelösten Betrages abzüglich aller Spesen als Zahlung. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.
e. Wir sind berechtigt, Zahlungen auch bei entgegenstehender Tilgungsbestimmung des Kunden auf die älteste fällige Rechnung zu verrechnen.
8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Abtretung, Teilleistung
a. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis berechtigt.
b. Die Abtretung der gegen uns gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 a HGB.
c. Teillieferungen, Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden nicht unzumutbar sind.
9. Lieferung, Gefahrübergang
a. Alle Lieferungen erfolgen ab Haus. Wir übernehmen keine Gewähr für die billigste Versandart.
b. Unabhängig von der Regelung der Transportkosten geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Kunden über, auch wenn wir die Versendung selbst durchführen.
c. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung auf Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung abdecken.
10. Vorbehalt der Selbstbelieferung, Leistungshindernisse, Annahmeverzug
a. Für die im Rahmen unserer vertraglichen Verpflichtung zu erbringenden Leistungen beziehen wir etwaige Hardware und Standardsoftware bei Dritten; unsere Lieferpflicht steht daher unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch diese Lieferanten.
b. Von uns nicht zu vertretenden Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (siehe Buchstabe a.), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
c. Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange wir über eine Änderung der Leistung verhandeln oder wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, nachdem sich Annahmen in unserem Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend herausstellen.
d. Nimmt der Kunde Ware nicht fristgemäß ab, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und / oder den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung können wir 10 % des vereinbarten Preises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
11. Eigentumsvorbehalt an Waren
a. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der gesamten Geschäftsverbindung vor.
b. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
c. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
d. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an uns geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung über Anspruchsgefährdung (§ 321 BGB) eintreten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Kunde zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an uns verpflichtet.
e. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. Haftungsbeschränkung und Mitverschulden
a. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haften wir nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
b. Für den Verlust von Daten haften wir nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
c. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
d. Ansprüche aus einer von uns gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands und dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
e. Im Fall einer Inanspruchnahme aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung.
f. Für die Inhalte der Datensicherungen des Kunden wird keine Haftung übernommen.
13. Sach- und Rechtsmängel beim Warenkauf
a. Ist der Kauf für uns und den Kunden ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichung zu untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft in diesem Fall die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b. Bei Mängeln leisten wir nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
c. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung einen mangelfreien Kaufgegenstand, können wir vom Kunden Rückgewähr des mangelhaften Kaufgegenstands verlangen.
d. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen uns.
e. Beim Kauf gebrauchter Waren sind die Rechte des Kunden wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche und Ansprüche aus einer von uns erteilten Zusicherung (Garantie, § 276 Abs. 1 BGB) oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels (§ 444 BGB).
f. Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Hard- und Standardsoftware Dritter sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen sind wir berechtigt, insoweit schuldbefreiend zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsere entsprechenden Ansprüche gegen unseren Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden abzutreten, es sei denn dies ist für den Kunden unzumutbar.
g. Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
h. Im Falle von Eingriffen des Kunden in die Ware, insbesondere in den Programmcode, die nicht durch die Betriebsanleitung oder sonstige Gebrauchsanweisungen ausdrücklich zugelassen sind, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn der Kunde uns nicht darlegt und beweist, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht.
i. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, Ansprüche wegen Mängeln aufgrund arglistigen Verschweigens und Ansprüche aus einer Garantie, die wir für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Ebenfalls ausgenommen ist der Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB. Für diese ausgenommenen Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Mitwirkung des Kunden bei Mängeln
a. Für eine etwaige Nachbesserung hat uns der Kunde die zur Fehlerdiagnose und -beseitigung nötigen Informationen von sich aus - notfalls auf Anfrage - mitzuteilen und uns bei Nachbesserung per Datenfernübertragung oder Telefon einen geschulten und kompetenten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, der an der Nachbesserung mitwirkt. Bei einer Nacherfüllung vor Ort ist uns ungehinderter Zugang zu der mangelhaften Ware zu geben und erforderlichenfalls andere Arbeiten an der Hardware oder im Netz des Kunden einzustellen.
b. Der Kunde ist verpflichtet, an Hard- oder Software festgestellte Mängel möglichst detailliert und reproduzierbar anzuzeigen.
c. Nimmt uns der Kunde auf Nacherfüllung in Anspruch und stellt sich heraus, dass ein Anspruch auf Nacherfüllung nicht besteht (z.B. Anwenderfehler, unsachgemäße Behandlung der Ware, Fehlen eines Mangels), so hat uns der Kunde alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, er hat unsere Inanspruchnahme nicht zu vertreten.
15. Abnahme bei Werkleistung
a. Nach der Installation von Waren, insbes. Software, und deren Prüfung teilen wir dem Kunden schriftlich die Funktionsfähigkeit mit und fordern den Kunden zur Abnahme auf.
b. Der Kunde kann daraufhin die Funktionsfähigkeit der Ware prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach unserer schriftlichen Mitteilung, die Abnahme schriftlich erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der Ware die Vergütung ohne schriftliche Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich.
c. Die Abnahme wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln kann nicht verweigert werden.
d. Auf unseren Wunsch hin sind für abgrenzbare Leistungsteile, die selbständig genutzt werden können, oder für Leistungsteile, auf denen weitere Leistungen aufbauen, Teilabnahmen durchzuführen, wenn die abzunehmenden Leistungsteile gesondert prüfbar sind. Sind alle Leistungsteile abgenommen, so ist die letzte Teilabnahme zugleich die Endabnahme.
e. Gehört zur abnahmebedürftigen Leistung auch die Lieferung von Hardware oder Standardsoftware, so sind wir berechtigt, diese unabhängig von einer Abnahme der Leistung im Übrigen zu berechnen.
16. Geheimhaltung
a. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
b. Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk "Vertraulich" zu versehen.
c. Die Parteien werden durch geeignete Vereinbarungen mit Mitarbeitern und sonstigen Hilfskräften und Erfüllungsgehilfen und geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass diese der gleichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
d. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Vertragsbeendigung fort.
17. Datenschutz
a. Der Kunde stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände dem jeweiligen Bundesdatenschutzgesetz, Landesdatenschutzgesetz sowie den jeweils geltenden Datenschutzsondervorschriften genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen.
b. Der Kunde stellt sicher, dass im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine Handlungen vorgenommen werden, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Im Einzelfall stimmt sich der vom Kunden zu benennende Verantwortliche für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragter) mit uns ab.
18. Änderungen der Vertragsbedingungen
a. Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, sind wir berechtigt, diese Vertragsbedingungen wie folgt zu ändern oder zu ergänzen:
b. Wir werden dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Wir werden den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
19. Vertragslauflösung aus wichtigem Grund
a. Das Recht jeder Vertragspartei, das eingegangene Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Interessen aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann.
b. Liegt ein wichtiger Grund vor, und werden Programme zur Nutzung auf Dauer überlassen, geht der Source Code der Programme in der zum Zeitpunkt der Kündigung aktuellen Version auf die andere Vertragspartei bis zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Vertragsendes über, mindestens jedoch 6 Monate. Die andere Vertragspartei entrichtet für den Übergang des Source Code sowie für das Nutzungsrecht die vertragliche – hilfsweise: eine angemessene Vergütung fort.
c. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere in jedem Fall vor, in dem
• der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
• der Kunde zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden werden wir jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden kündigen;
• der Kunde gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung unserer vertraglichen Leistungen das Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch uns nicht unverzüglich abstellt.
20. Sonstiges (Abtretungsverbot, Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand)
a. Der Kunde ist verpflichtet, uns jede Änderung der Angaben zu seiner Firma (Geschäftsbezeichnung, Rechtsform, Anschrift, E-Mail-Adresse für das Reporting, Bankverbindung) schriftlich mitzuteilen.
b. Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten.
c. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
d. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
e. Die Vertragssprache ist deutsch.
f. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens, wobei wir jedoch berechtigt sind, den Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
g. Die Unwirksamkeit von Bestimmungen in diesen Vertragsbedingungen oder in sonst zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Leistungsbedingungen oder der sonstigen Vereinbarungen. Die Parteien sind stets und jeweils verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.